Vollmacht, mit welcher ein Bischof einen
VOLLMACHT1 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zufolge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu
Es ist in Gesetzen festgelegt und wird durch Brauch über die Zeiten hinweg bewahrt, dass, jeder, der einen Rechtsvertreter2 Beim advocatus der fränkischen Zeit handelte es sich zunächst um einen Rechtsbeistand, der den Besteller vor Gericht oder bei Rechtsgeschäften unterstützte. Seit Mitte des 7. Jahrhunderts tritt der advocatus vor allem als Prozessvertreter von Klerikern und Kirchen in Erscheinung. Unter Karl dem Großen wurde die Bestellung von advocati für Kirchen und Klöster verbindlich. Die Bestellung dieser advocati, oft mehrere für jedes Kloster oder Kirche, erfolgte teilweise in Kooperation von Vertretern der Kirche und dem örtlichen Grafen, teilweise durch die königlichen missi. Mit der Verstetigung des Amtes und der zunehmenden Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche der advocati entwickelte sich die Advokatur zum festen Amt, aus dem die Vogtei hervorging. Vgl.
Daher beauftrage, bevollmächtige und ermächtige ich, der Soundso, der ich zum Bischof der heiligen Kirche Soundso berufen wurde, Dich, meinen Getreuen Soundso, mit diesem Schreiben, bezüglich der Besitzungen des Heiligen Soundso, die im Gau Soundso, an den Orten, die man Soundso und Soundso nennt4 Die Form locis nuncupatis ist Plural; es ist nicht klar, um wie viele Orte genau es geht., liegen, samt allen anderen Orten, die zu diesen [Besitzungen] gehören und davon abhängen; Du darfst mit jedem Recht nachforschen, untersuchen, rechtlich verfolgen und vor Gericht bringen; bei Gerichtsversammlungen, in Flecken, Burgen, befestigten Orten und Städten, ja sogar, wenn es die Notwendigkeit erfordern sollte, am Hof; vor Vikaren5 Bei den fränkischen vicarii handelte es sich zunächst um untergeordnete militärische Anführer, die innerhalb der civitates auch königliche Rechte wahrnahmen. Im 8. Jahrhundert hatten sie sich zu vom Grafen eingesetzten Amtsträgern entwickelt, die unter anderem Aufgaben in der niederen Gerichtsbarkeit und der Spurfolge übernahmen. Vgl.


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