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VOLLMACHT

Es ist in Gesetzen festgelegt und wird durch Brauch über die Zeiten hinweg bewahrt, dass, jeder, der einen Rechtsvertreter beauftragen möchte, ihn mit einer Vollmacht beauftragen muss, die den Gesetzen entsprechend erteilt und ordnungsgemäß bekräftigt wurde, damit er alle Angelegenheiten, die er angehen oder abwehren muss, ungehindert verfolgen und verteidigen kann.

Daher beauftrage, bevollmächtige und ermächtige ich, der Soundso, der ich zum Bischof der heiligen Kirche Soundso berufen wurde, Dich, meinen Getreuen Soundso, mit diesem Schreiben, bezüglich der Besitzungen des Heiligen Soundso, die im Gau Soundso, an den Orten, die man Soundso und Soundso nennt, liegen, samt allen anderen Orten, die zu diesen [Besitzungen] gehören und davon abhängen; Du darfst mit jedem Recht nachforschen, untersuchen, rechtlich verfolgen und vor Gericht bringen; bei Gerichtsversammlungen, in Flecken, Burgen, befestigten Orten und Städten, ja sogar, wenn es die Notwendigkeit erfordern sollte, am Hof; vor Vikaren, Grafen, Königsboten [und] Pfalzgrafen und auch vor allen Amtsmännern, denen man ein entsprechendes Amt übertragen hat, damit sie Rechtsfälle und Streitsachen entscheiden und gerecht und vernünftig zu Ende bringen sollen. Und wisse, dass alles, was Du deswegen nach den Gesetzen mit Recht verfolgt und entschieden haben wirst, für mich gültig und mir willkommen sein wird und unangefochten bestehen bleibt. Damit sie fest und unveränderlich bestehen bleibt, habe ich diese Vollmacht, die ich Dir erteilt habe, unten von eigener Hand bekräftigt und ich habe diejenigen, die bekräftigen müssen, darum gebeten.