Verfügung von Todes wegen, mittels welcher eine Person ihre Tochter zur mit ihren Brüdern gleichberechtigten Erbin einsetzt.
URKUNDE, DAMIT DIE TOCHTER ZUSAMMEN MIT DEN BRÜDERN INS VÄTERLICHE EIGENGUT1 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundenen und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu
An meine allersüßeste Tochter Soundso, [ich,] der Soundso.
Man hält bei uns die lange bestehende aber ruchlose Gewohnheit2 Dieser Hinweis auf die consuetudo bezieht sich auf Rechtsgewohnheiten, die sich in schriftlicher Form auch in der