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VERORDNUNG FÜR DIEJENIGEN, DEREN URKUNDEN VON FEINDEN ODER AUF ANDERE WEISE IN BRAND GESTECKT WURDEN

Aus königlicher Milde muss man jenen Linderung verschaffen, die von Feinden Unrecht oder Gewalt erleiden mussten.

Mit Gottes Gnade legte daher unser Getreuer Soundso der Milde unserer Herrschaft dar, dass vor einigen Jahrenoder im vergangen Jahrunser Heeroder das des Königs Soundso seine Häuser durch Brandstiftung niedergebrannt haben und sie fast seine ganze Habe daselbst zusammen mit den Urkunden verbrannt haben, sowohl jene für das, was er als königliches Geschenk empfangen hatte, als auch jene für das, was er durch einen Besitztitel aus Kauf, Schenkung, Abtretung und Tausch oder aus dem Eigengut der Eltern an irgendeinem Ort in unserem Reich in irgendeiner Form besaß. Daher legte er uns einen Bericht zur Prüfung vor, den Männer guten Leumunds von ihrer Hand bekräftigt hatten, [darüber] dass es denselben genau so bekannt sei, wie er es dargelegt habe: Und er besitzt all seine Habe, für die er dieselben Urkunden verloren hat, unbetrübt ohne irgendeine Belästigung, so wie er es auch zuvor tat.

Doch im Bestreben nach Dauerhaftigkeit bat der erwähnte Soundso, dass wir durch unsere Urkunde all seine Habe fürderhin als in seinem rechtmäßigen Vermögen [befindlich] und unter seiner Herrschaft [stehend] bestätigen sollten, sowohl das, was er durch ein königliches Geschenk, als auch das, was er durch er durch einen Besitztitel aus Kauf, Abtretung, Schenkung und Tausch oder als sonstiges Eigengut, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig unbetrübt besitzt.

Wisset, dass wir dessen Bitte freudigen Sinns gewährt und bestätigt haben. Weil wir erfahren haben, dass dessen Urkunden verbrannt sind, befinden und befehlen wir also, dass was auch immer der erwähnte Soundso derart an Ländereien, Häusern, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, stehenden und fließenden Gewässern oder sonstigen beneficia, von denen wir durch den Bericht der obengenannten Männer erfahren haben, rechtmäßig und in nachvollziehbarer Weise bis jetzt irgendwo in unserem Reich besitzt, durch diese Verordnung in Gottes Namen für ihn zur Gänze gestützt und bestätigt sei und er es ohne irgendeine Belästigung oder Widerstand halten und besitzen soll. Und er mag es seinen Nachkommen oder wem auch immer er will in Gottes Namen als Besitz hinterlassen.

Diese Urkunde aber, die für alle Zeiten gültig sein wird, haben wir beschlossen, unten mit eigener Hand zu bekräftigen.