Vertrag über die erfolgte Teilung des väterlichen Erbes zwischen zwei Brüdern, mit durch die
GLEICHMÄSSIGE TEILUNG UND VERTRAG1 Im römischen Recht diente pactum zur Bezeichnung formloser Vereinbarungen unterschiedlichsten Inhalts. Vgl.
Mit Hilfe unseres Herrn Jesu Christi, wurde zwischen dem Soundso und seinem Bruder Soundso für das Eigengut2 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundenen und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu


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