Übereinkunft zwischen einem Mann und einer Freien nach Eheschließung letzterer mit einem ersterem gehörenden Unfreien, in welcher der Mann den Kindern der Frau den Status der Freien zusichert.
An Frau Soundso [ich,] der Soundso.
Es ist allgemein bekannt, dass sich nach Deinem Willen ein Sklave aus meinem rechtmäßigen Vermögen namens Soundso mit Dir als seiner Ehefrau in der Ehe1 Eine vollgültige Ehe zwischen Unfreien, beziehungsweise Freien und Unfreien, sahen weder römisches Recht noch Leges vor. Sie kannten für diese lediglich die eheähnliche Verbindung, das contubernium oder (in merowingischer Zeit) coniugium, deren Gültigkeit von der Zustimmung der Herren der Unfreien war. Vgl. dazu


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