Übertragung einer Ortschaft durch eine Person an ihren Enkel mit der Verpflichtung, erstere zu pflegen.
URKUNDE, SOLLTE JEMAND FÜR SEINEN ENKEL ETWAS VERBESSERN WOLLEN1 Die Flavigny-Handschrift P3 überliefert die Formel mit der vorangestellten Arenga von
An meinen allersüßesten Enkel Soundso, [ich,] der Soundso2 Im Druck von Lindenbrog ist der Formel eine Arenga beigegeben: „Alles, von dem ein Vater möchte, dass irgendeiner seiner Söhne oder Enkel größeren Anteil habe, das darf er gemäß gesetzlicher Bestimmung vor Rückforderungen seiner Frau schützen und niemand soll es wagen gegen den Willen des Vaters zu handeln“ (quidquid pater unumquemque de filiis vel nepotibus plus habere voluerit, hoc sibi secundum legis ordinem sine consortis repetition defendat nec praesumat aliquis contra voluntatem patris agere)..
Da auch mich schon das Greisenalter3 Nach Isidor von Sevilla (†636) beginnt das „Greisenalter“, die senectus, nach dem 70. Lebensjahr (
Falls aber jemand – auch wenn ich nicht glaube, dass das geschehen wird – sei es irgendeiner meiner direkten oder mittelbaren Erben6 Bei den proheredes (aus pro und heres) handelt es sich um die indirekten oder mittelbaren Erben. oder sonst irgendjemand, gegen diese Abtretung7 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl.
[Gegeben samt] einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung8 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;