Logo: Universität Hamburg
Logo: Formulae, Litterae, Chartae
Logo: Akademie der Wissenschaften in Hamburg

DESGLEICHEN EIN ANDERER PROLOG ZU DIESER SCHENKUNGSTAT

In zunehmenden Unglücken offenbaren sich sichere Anzeichen für das herannahende Weltenende und man begreift, dass klare Beweise dies zeigen, und erkennt, dass jene schon seit langer Zeit in den Evangelien vom Herrn getätigten Weissagungen eintreten, um den gelähmten Verstand der Ungläubigen zu prüfen. Ich meine, durch ein Werk den zukünftigen Lohn früher zu bekommen, indem ich dem Zeitenlauf vorgreife und mit dem scharfen Blick des Verstandes für den ungewissen Verlauf des menschlichen Daseins vorsorge, damit ich daraus für die von den Untaten geschlagenen Wunden die Heilmittel erwerbe, die die Güte schenkt.

Deshalb tätigen wir, ich, in Gottes Namen der Soundso, und meine Frau, die Soundso, weil wir darüber nachdenken, durch welche Last an Sünden wir niedergedrückt werden, und wir uns an die Güte Gottes erinnern, der uns sagt: „ Gebt Almosen und alle Dinge sind für euch rein“, somit im Vertrauen auf die wahrlich große Barmherzigkeit und Güte des Herrn mit diesem Schenkungsbrief eine Schenkung und wir wollen, dass das Geschenk dauerhaft bestehen bleibt. Und so übertragen und überschreiben wir aus unserem rechtmäßigen Vermögen in die Gewalt und Herrschaft des Klosters Soundso, das von Abt Soundso zu Ehren des Soundso im Gau Soundso errichtet wurde und wo der ehrwürdige Soundso als Abt vorsteht und sich eine vielköpfige Schar an Mönchen versammelt hat, die Soundso und Soundso genannten Landgüter, die im Gau Soundso liegen, samt Grund und Boden, Häusern, Gebäuden, Landpächtern, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, zugehörigen und abhängigen Ländereien, Vieh beiderlei Geschlechts, bewegliche und unbewegliche Habe, so wie es von uns in heutiger Zeit besessen wird. Und falls wir fortan dort irgendwie irgendetwas hinzufügen oder aufwerten können, soll esdas gebe Christusdemselben vorgenannten Kloster zur Verpflegung und Versorgung der Mönche, die eben dort wohnen, dienlich sein. [Dies tun wir] freilich unter der Bedingung, dass wir, solange wir beide am Leben sind, die vorgenannten Landgüter allein zum Niesbrauch nach Art eines beneficium ohne irgendein Vorrecht oder irgendeine Schmälerung für dasselbe Kloster besitzen mögen, es sei denn, wir möchten für unseren gemeinsamen Lohn einen von unseren Dienstleuten vom Joch der Knechtschaft befreien. Nach unser beider Tod, wann auch immer Gott es will, aber sollen das vorgenannte Kloster und der erwähnte Abt und seine Nachfolger dies samt aller Habe, die an Wert hinzugewonnen hat, das, was auch immer zu den oben aufgeschrieben Landgütern an irgendwelchen Dingen und Personen hinzugefügt und vom jetzigen Zeitpunkt an vorgefunden werden mag, ohne Aussicht auf irgendeine Abgabe für einen Amtmann oder unsere Erben in Gottes Namen empfangen, um es dauerhaft zu besitzen, so als ob es zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits deren fortgesetzte Besitz ohne Nießbrauch durch uns gewesen wäre, so dass sie in allen Belangen die uneingeschränkte Verfügungsgewalt haben, zu tun, was auch immer sie bezüglich der vorgenannten Landgüter zum Vorteil desselben Klosters beschließen. Wir ließen die vorliegende Schenkung freilichkeineswegs aus Geringschätzung gegenüber den Kurialenden gesta municipalia hinzufügen und bestimmen im Allgemeinen, dass aus diesem Grund keiner imstande sein kann, irgendwann einmal etwas gegen sie zu finden. Falls daher irgendwelche Urkunden in unserem Namen über dieselben Landgüter, die gegen das vorgenannte Kloster gerichtet sind, auf irgendeine Art zusammengefasst oder vorher oder nachher aufgeschrieben wurden, haben wir das weder getan, noch zu tun befohlen. Aus jedweder [Urkunde] abgesehen von dieser hier, von der wir wollen, dass sie ganz und gar gültig sei, wenn sie zu irgendeiner Zeit vorgezeigt werden wird, soll man keine Wirkung erzielen außer der, dass sie sich als null und nichtig erweise. Dass aber der Urheber des Verbrechens und der Fälscher ungestraft bleiben, soll die richterliche Gewalt zu keiner Zeit dulden.

Falls sich aberwir glauben nicht, dass das künftig eintrittirgendjemand, sei es einer unserer Erben oder die rasende Begierde von Amtmännern oder sonst wer, für diesen unseren Willen durch irgendwelche Erfindungen als Gegner und Rückforderer erweist, soll man ihn aus der Gemeinde aller Christen und den Grenzen der Kirchen ausstoßen und er soll die Gesellschaft von Judas, dem Verräter an unserem Herrn Jesus Christus, auskosten. Obendrein muss er demselben Kloster und den Brüdern, die eben dort leben, und auch dem sowohl bei Verfolgung als auch Vollstreckung zuständigen allerehrwürdigsten fiscus soundsoviel Pfund Gold, soundsoviel Pfund Silber bezahlen und infolgedessen soll er auch nicht erreichen was er fordert. Weiterhin soll die vorliegende Schenkung, die von uns aus Ehrfurcht vor Gott und aus Liebe zu den Armen Christi niedergeschrieben wurde, für alle Zeiten gültig und unversehrt bestehen bleiben.

[Gegeben] samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung.

Geschehen da und da an dem und dem Tag.