Übertragung einer Ortschaft
FALLS IRGENDJEMAND SEINEM SKLAVEN1 Servus, wörtlich „Sklave“ war im frühen Mittelalter die gebräuchlichste Bezeichnung für den Unfreien. Unfreie waren in der Regel nicht rechtsfähig und verfügten nur über beschränkte Vermögensfähigkeit. Ihrem Herrn gegenüber waren sie zu bestimmten Diensten verpflichtet. Die Unfreien bildeten eine äußerst heterogene Gruppe, zu denen neben direkt im Herrenhaus oder auf dem Herrenhof Beschäftigten auch solche gehörten, die als Pächter eigene Hofstellen bewirtschafteten (sog. servi casati). Vgl. dazu u.a.
Mit unseren allerredlichsten Geschenken werden diejenigen unterstützt, die uns bei einer Aufgabe überaus treu und mit Fleiß dienen. Ich, in Gottes Namen der Soundso, an unseren Getreuen Soundso. In Anbetracht deiner Treue und zur [ Belohnung]3 Hier ist das Akkusativobjekt ausgefallen. Zu erwarten wäre remunerationem, mercedem o.ä. deines Dienstes, weil Du nicht aufhörst, Dich für uns zu verwenden, haben wir Dir mit entschlossenstem Willen vom heutigen Tage an auf dem Gebiet unseres Landguts Soundso einen Ort namens Soundso oder das Gehöft Soundso samt der Ausstattung abgetreten, die zu demselben Ort oder Gehöft gehört, den Ländereien, Häusern, Unfreien, Weinbergen, Wiesen, Wäldern und allen übrigen beneficia4 Im Wortsinne „Wohltat“, „Gunstbezeugung“ oder „Gabe“ wurde beneficium seit dem 7. Jahrhundert zunehmend auch in Verbindung mit der prekariatischen Landleihe gebraucht und entwickelte sich in der Folge zum terminus technicus für die zeitlich befristete Landleihe zum Nießbrauch. Vgl. dazu
Falls aber jemand – ich glaube nicht, dass das geschehen wird – sei es irgendeiner unserer Erben oder sonst irgendjemand es wagen sollte, gegen diese unserer Abtretung vorzugehen oder Dir dieselbe Sache wegzunehmen, muss er Dir unter Zwang durch den fiscus soundsoviel an Gold bezahlen und dieses Schreiben soll fest bestehen bleiben.
(Gegeben) samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung13 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;