Freilassung eines Mannes oder einer Frau in den Status der vollen Freiheit durch einen Mann vom Tod des Freilassers an.
DESGLEICHEN EINE FREILASSUNG1 Dasselbe Dokument wurde unter dem Titel PROLOGUS auch in das ältere Formelmaterial aus Sens aufgenommen (Sens A 63) und wird damit im Verbund von P12 doppelt überliefert. Die ingenuitas bezeichnet eigentlich den Stand der Freigeborenen und wird hier als Begriff für den Rechtsakt gebraucht, mit dem eben jener Zustand bei einem Unfreien (nachträglich) herbeigeführt wird, wörtl. also eine „Freigeborenmachung“. AUF EINE ANDERE ART: NACH DEM HINSCHEIDEN2 Seit der Spätantike konnten Freilassungen in unterschiedlichster Form stattfinden: in Kirchen, vor Amtsträgern, durch Brief, Testament oder anders mitgeteilte Willenserklärung. Entscheidend war dabei die Anwesenheit von Zeugen. Vgl. dazu
An seinen geschätzten Soundso – oder die Soundso – der Soundso. Anbetracht der Treue und deines Dienstes3 Zum servitium und der Bedeutung von Unfreiheit im frühen Mittelalter vgl. u.a.