Königliche Anordnung an einen Grafen auf Bitten eines Mannes, den Anspruch eines anderen Mannes auf an eine Kirche übertragene Güter zu prüfen und zu entscheiden oder denn Fall an das Königsgericht zu verweisen.
Soundso, König der Franken, vir illuster1 Der ursprünglich Grafen und hohen Würdenträgern vorbehaltene Titel des vir illuster (vir inluster) wurde unter den frühen Karolingern vorübergehend Bestandteil der königlichen Intitulatio. Vgl.
Du sollst wissen: Der anwesende Soundso hier legte uns anhand einer [an uns] gesandten Bitte dar, dass ein gewisser Mann namens Soundso Besitzungen von sich, die in Eurem Amtsbereich liegen, an den heiligen Soundso übertragen hatte, und er sagte, dass der Soundso und andere Leute dieselben Besitzungen in böser Weise einfordern. Daher befehle ich Dir in jeder Hinsicht, dass Du ihm, falls dies der Wahrheit entspricht, darin unverzüglich vollständig Gerechtigkeit verschaffen sollst. Und falls es vor Euch nicht entschieden werden kann, dann sollst Du, nachdem Du dieses Schreiben erhalten hast, durch bestellte Bürgen2 Fideiussores (Bürgen) finden sich kaum in den fränkischen leges, häufig jedoch in den Kapitularien. Ihre Hauptrolle war die des Erfüllungsgaranten. Als solche sollten sie nicht nur bei Ausfall der verbürgten Person einspringen, sondern vor allem auch ihre Autorität einsetzen, um auf diese im Vorfeld einzuwirken und zur Erfüllung zu bewegen. Vgl. dazu


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