Hochzeitsgabe von Landgütern durch einen Mann an die Braut seines Sohnes vor der Hochzeit.
HOCHZEITSGABENDOKUMENT1 Die dos bezeichnet im Wortsinn die Schenkung oder die Gabe, in der römischen Tradition zumeist konkret die Brautgabe. Vgl. zur dos u.a.
Was gut, günstig, glücklich und beglückend ist, soll eintreten2 Nach
Der Soundso beschenkt also ein ehrbares Mädchen, seine Schwiegertochter Soundso, die Braut seines Sohnes Soundso4 In der Überlieferung von Ko2 endet der Text hier mit et reliqua und eine neue Formel für eine Schenkung zwischen Eheleuten beginnt, die aber als Variante (ALIO MODO Lex et consuetudo exposcit … ) der obigen Formel noch unter derselben Nummer (XIII) aufgeführt wird. , vor dem Hochzeitstag5 Bei der frühmittelalterlichen dos handelte es sich eigentlich um ein Geschenk des Bräutigams an die Braut. Das sehr ungewöhnliche Auftreten des Vaters des Bräutigams an dieser Stelle könnte darauf hinweisen, dass der Bräutigam selbst noch nicht über eigenen Besitz verfügte. Vgl. J. Barbier, Dotes, S. 365. Der Umfang der dos wurde in der Regel in Verhandlungen zwischen den Familien vor der Hochzeit bestimmt. Eigentum der Frau verblieb sie in der Kontrolle des Ehemannes. Erst mit dessen Tod oder einer von der Frau unverschuldeten Scheidung fiel sie an diese.
Wenn aber jemand es wagen sollte, gegen dieses Hochzeitsgabendokument vorzugehen oder es zu brechen, muss er den Anteilen der Soundso soundsoviel hinzufügen und so weiter …