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Urteil wegen Streit um Kolonendienstpflicht

Belegschreiben über die Zuerkennung und Übergabe eines Mannes als Kolone an ein Kloster, nachdem dieser Mann vom Vogt des Klosters wegen Vernachlässigung des Kolonendienstes verklagt worden war und den vom Grafengericht angeordneten Eid nicht leisten konnte.

BELEGSCHREIBEN ÜBER EINEN ZUERKANNTEN KOLONEN

Belegschreiben, darüber und in wessen Gegenwart ein gewisser Mann namens Soundso als Vogt des heiligen Soundso vom Kloster Soundso wie auch des Abtes Soundso, in der Stadt Soundso bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung vor den vir illuster Graf Soundso und zahlreiche Andere trat, die dort beisammensaßen, und einen anderen Mann namens Soundso verklagte. Er klagte gegen ihn, indem er sagte, dass derselbe Mann vor einigen Tagen gelobt hatte, einen Eid gegen dasselbe Haus Gottes und denselben Abt zu leisten, um seine Freiheit zu verteidigen, er hätte nämlich aus diesem Grunde bei derselben Gerichtsversammlung in derselben Kirche des Heiligen Soundso schwören müssen. Und derselbe Mann blieb bezüglich dieses Eides säumig; und derselbe Mann konnte überhaupt keine Gründe vorbringen, aus welchen er freigeboren sein und denselben Eid hätte schwören können. Und dann wurde dieser Fall von demselben Grafen und denselben Rachinbürgen sorgfältig erforscht und untersucht und gemäß den Gesetzen entschieden; derselbe Mann bekannte sich persönlich dazu und gestand ein, dass er ein Kolone des Hauses des heiligen Soundso und desselben Abtes ist; und derselbe Vikar übergab ihn auf Anordnung desselben Grafen eigenhändig wieder als Kolonen an denselben Vogt desselben Abtes. Daher wurde es ihm derart beschieden, dass er über diesen Fall ein Belegschreiben erhalten sollte, das von der Hand von Männern guten Leumunds bekräftigt wurde; dies geschah so auch, sodass dasselbe Haus Gottes und derselbe Abt und seine Leiter denselben Mann als Kolonen zuerkannt bekommen haben und fortan der Rechtsstreit zwischen denselben in dieser Angelegenheit beigelegt sei.

[Es geschah] in Anwesenheit derjenigen, die es unten bekräftigt haben.