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BESTÄTIGUNG ÜBER DIE GESAMTHEIT EINES KLOSTERVERMÖGENS

König Soundso an den patricius Soundso und alle Beauftragten (agentes). Wir halten es für recht, dass wir auf Bitten von Bischöfen etwas, das den Stätten der Heiligen zum Vorteil gereicht, mit Christi Beistand ins Werk setzen.

Der vir venerabilis Soundso, Abt des Kloster Soundso, bat also den Ruhm unserer Herrschaft, dass wir, da dasselbe heilige Kloster mit Gottes Hilfe aus einer Schenkung durch unsere Vorfahren erbaut wurde, die Gesamtheit seines Vermögens durch unsere Verordnung ganz und gar bestätigen mochten, sowohl das, was die Vorgänger des Abtes ebendort erarbeitet haben oder [was] der Herr Abt Soundso, von dem man weiß, dass er ebenda [Abt] gewesen ist, an der Habe des Klosters ebendort vermehrt oder erworben hat, [als auch] das, was derselbe heilige Ort derzeit besitzt.

Dass wir dies aus Ehrfurcht vor Gott und zur Erhöhung unseres Lohns gewährt haben, darf eure Hoheit nicht bezweifeln. Wir haben nämlich auch beschlossen, ein Privileg desselben Klosters, das sie durch eine Anordnung des [zuständigen] apostolischen Stuhls und weiterer Bischöfe erwarben, und das bekanntlich durch eine Urkunde des Herrn Soundso und durch weitere nachfolgende Könige, unsere Vorfahren, beschirmt wurde, für ewige Beständigkeit zu bekräftigen, entsprechend dem, von dem sie freilich anführen, dass es ihnen gegenüber [bereits] durch unsere vorangegangene Verordnung angemahnt worden sei.

Wir befehlen daher, dass das gesamte Vermögen desselben Klosters durch diese Urkunde gestärkt ohne unrechtmäßigen Widerspruch von irgendjemandem in Gegenwart und Zukunft mit Christi Beistand daselbst dem Wachstum förderlich sei, sowohl das, was auch immer man durch königliche Schenkung oder als Geschenke von Privatleuten oder durch die Vorgänger des Abtes oder auch des Herrn Soundso, ebendort hinzugewonnen oder erworben hat, als auch das, was man freilich aus irgendwelcher Habe rechtmäßig zusammengetragen hat, [und] das, was auch immer die Herrschaft desselben heiligen Ortes derzeit bekanntermaßen irgendwo an Landgütern, Häusern, Unfreien, Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden und irgendwelchen beneficia in rechtmäßiger Weise besitzt. Dem fügen wir hinzu, dass es auch ein Privileg gibt, sowohl hinsichtlich des Einzuges eines Abtes, den die ganze Gemeinschaft aus sich heraus organisieren muss, nachdem der andere schied, als auch hinsichtlich der übrigen Dinge, das, was demselben Kloster auf Anordnung der Bischöfe seit den Zeiten des Soundso bis heute zugestanden und bis jetzt bewahrt oder auf [Anordnung] vorausgegangener Könige zu seinen Gunsten bestätigt wurde. Nachdem man allen überflüssigen Störungen durch irgendwelche [Leute] Einhalt gebot, sollen sie derart auch zukünftig mit Gottes Hilfe für alle Zeiten in diesem Zustand unter unserem Schirm leben können. Und Ihr und Eure Nachfolger sollt bei Angelegenheiten desselben Klosters gerechte Hilfe leisten, bei denen es nötig sein wird, auf dass es ihnen gefallen möge, oft für unser Heil zu beten, und es euch darum zu unserer Gnade gereiche.

Und damit diese Verordnung in festem Bestand fortdauern mag, haben wir entschieden, sie von eigener Hand zu bekräftigen.