Freilassung eines Mannes in den Status der vollen Freiheit durch einen Anderen zum Tag der Ausstellung, unter der Verpflichtung, sich dem Schutz eines der Erben des Freilassers zu unterstellen und jährliche Opfer zur Erinnerung an den Freilasser zu bringen.
DESGLEICHEN NOCHMALS EINE WEITERE AUF EINE ANDERE ART1 Seit der Spätantike konnten Freilassungen in unterschiedlichster Form stattfinden: in Kirchen, vor Amtsträgern, durch Brief, Testament oder anders mitgeteilte Willenserklärung. Entscheidend war dabei die Anwesenheit von Zeugen. Vgl. dazu
Wenn wir irgendwelche von unseren Dienstleuten vom Joch der Knechtschaft abspannen, vertrauen wir darauf, dass uns in Zukunft dafür Lohn gegeben wird. Daher befreien wir, ich, der Soundso, Dich, den Soundso, um des Namens des Herrn und des ewigen Lohns willen von allen Fesseln der Knechtschaft, so dass Du vom heutigen Tage an dieses Leben als Freigeborener2 Mit dem Begriff ingenuus wurden bereits in der römischen Kaiserzeit Freigeborene bezeichnet, gegenüber denen die Freigelassenen lange Zeit eingeschränkte Rechte genossen. Die Formulierung „jemanden freigeboren zu machen“ fordert demgegenüber die Erlangung der vollen Freiheit durch den Freilassungsakt.