Verfügung von Todes wegen, mittels welcher sich ein sohnloses Ehepaar gegenseitig im Todesfall mit dem Nießbrauch für allen Besitz beschenkt.
NOCH EINE DIESER ART OHNE VERMINDERUNG
Diese andere [Fassung] gleicht der vorangegangenen vom Beginn bis zu:1 Es handelt sich hier nicht um eine neue Formel, sondern um eine Alternative für Teile des Formulars von
… solange Du am Leben sein wirst, nach Art des Nießbrauchs2 Im klassischen römischen Recht bezeichnete ususfructus den Nießbrauch, ein persönliches Nutzungsrecht an fremden Sachen. Der Inhaber dieses Rechts erwarb damit kein Eigentum an dieser Sache, doch war es ihm gestattet, dieses unter Erhaltung seiner Substanz zu gebrauchen und Früchte daraus zu ziehen, die wiederum in sein Eigentum übergingen. Das Recht konnte nach klassischem Verständnis weder übertragen noch vererbt werden. In der Spätantike wurde ususfructus zum Terminus für jede Art eingeschränkten Eigentums (entgegen dem Volleigentum, einem dauerhaften und übertragbaren Recht). Vgl. dazu
In gleicher Weise auch ich, die Soundso: Mein allersüßester Gemahl Soundso, Deine Zärtlichkeit gemahnte mich zu einem Ausgleich für Deine Habe, die Du an mich übertragen hast. So Du mich in dieser Welt überleben solltest, sollst Du meine ganze Habe4 Mit omnes res meas beginnt an dieser Stelle der alternative Text zu


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