Leihe (
ES BEGINNT EINE WEITERE PRESTARIE1 Als prestaria wurde das im Zusammenhang mit einer prekariatischen Landleihe vom Verleiher ausgestellte Dokument bezeichnet. Sie zeichnete den Rechtsvorgang aus Perspektive des Verleihers auf und bildete damit das Gegenstück zur gleichzeitig vom Leihnehmer ausgestellten precaria. Mitte des 9. Jahrhunderts scheint diese Distinktion außer Gebrauch gekommen zu sein. In der Folge konnte prestaria oft synonym zu precaria verwendet werden. Vgl.
Daher ich, in Gottes Namen der Soundso, Erzbischof eurer heiligen Kirche.
Wir sind mit dem Rat und dem Willen unserer Brüder und des aus unserer Gunst [eingesetzten] Leiters der Zelle des heiligen Soundso darin übereingekommen, dass wir einem gewissen Dienstmann von uns namens Soundso ein gewisses Grundstück in der Stadt Soundso aus dem Vermögen des heiligen Soundso, das man am Ort Soundso vorfindet, gegen Zins überlassen mögen; dies taten wir so auch. Freilich aber zu der Bedingung, dass er sich bemühen muss, demselben Leiter jedes Jahr zum Festtag des heiligen Soundso soundsoviel zu bezahlen, und [dass] er dasselbe Grundstück zeitlebens gegen den oben genannten Zins halten und gebrauchen darf. Und falls er sich bei demselben Zins säumig oder nachlässig zeigen sollte, muss er ein Zahlungsversprechen dafür ablegen2 Bei der fides facta handelte es sich in der fränkischen Zeit um ein Erfüllungsgelöbnis, oft in Verbindung mit der Verbürgung, eine eigene oder fremde Schuld zu begleichen. Vgl. dazu insb.


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