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Verfügung von Todes wegen zugunsten von natürlichen Söhnen

Verfügung von Todes wegen, mittels welcher ein Mann seine Söhne zu seinen rechtmäßigen Erben einsetzt, nachdem diese wegen seines Versäumnisses, seiner Gattin bei der Eheschließung eine dos auszustellen, lediglich den Status von natürlichen Söhnen hatten.

SCHENKUNG AN SÖHNE

GESTA

Gesetz und Gewohnheit fordern, dass jeder, der natürliche Söhne und sonst keine anderen hat, wenn er diese in sein Erbe einsetzen möchte, als Vater die uneingeschränkte Macht hat das zu tun, was er für diese will, weil es nämlich in seinem Ermessen liegt, dies zu tun.

Daher ich, der Soundso: Da es allgemein bekannt ist, dass ich eine wirklich freigeborene Frau namens Soundso als Gattin in der Ehe mit mir verbunden habe, aber Umstände und Zeiten mich bedrängten, so dass ich an sie keine Urkunde über eine Hochzeitsgabe, wie das Gesetz es verlangt, ausfertigen konnte, weshalb man meine eigenen Söhne gemäß dem Recht nur als natürliche Söhne anerkenntich habe nämlich mit ihr Söhne gezeugt, denen ich bei ihrer Taufe die Namen Soundso und Soundso gegeben habemöchte ich daher, dass Ihr meine vorgenannten Söhne die Gesamtheit meines Vermögens im Gau Soundso, an den Orten, die Soundso und Soundso genannt werden, in rechtmäßiger Nachfolge übernehmen [und] beanspruchen sollt; das heißt sowohl Ländereien [als auch] Gehöfte samt den darauf stehenden Häusern, die Gebäude, das Nutzvieh beiderlei Geschlechts, Unfreie, die dort ansässig sind, sowohl diejenigen, die dort sind, als auch jene, die an einen anderen Ort versetzt wurden; so, wie wir es festgelegt haben, sollt Ihr, das, was uns gehört und uns in Nachfolge unserer Eltern zufiel, was bekanntermaßen entweder aus Eigengut oder aus einem Kauf oder aus sonst irgendeiner Erwerbung an uns gelangte, was uns zum heutigen Tage gehört oder unter unserer Herrschaft steht, samt allen Rechten und Einkünften, und allem forderungsfreien Besitz, [alles,] was ich, wenn ich sterbe, zurücklassen werde, für Eure Macht und Herrschaft beanspruchen und Ihr mögt künftig nach Eigentumsrecht damit tun, was Ihr wollt, und niemand darf Euch in der Gesamtheit meines Erbe ablehnen und [niemand] kann das tun.

Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung.