Verfügung von Todes wegen, mittels welcher ein Mann seine Söhne zu seinen rechtmäßigen Erben einsetzt, nachdem diese wegen seines Versäumnisses, seiner Gattin bei der Eheschließung eine
SCHENKUNG1 Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen (†337) war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu
GESTA2 Dieser Verweis auf die gesta municipalia geht wohl auf
Gesetz und Gewohnheit3 Lex und consuetudo stellen hier keine Gegensätze im Sinne schriftlichen und mündlichen Rechts dar, sondern beschreiben gleichermaßen das gültige und praktizierte Recht, welches durchaus von den in den Leges niedergelegten Bestimmungen abweichen konnte. Vgl. dazu
Daher ich, der Soundso: Da es allgemein bekannt ist, dass ich eine wirklich freigeborene Frau6 Die Betonung der freien Geburt der Frau räumt Zweifel am Erbrecht der Kinder aus, da ihr Stand als Freie Voraussetzung für deren Erbrecht war. Vgl.
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung10 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


Transkriptionen