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VIII URKUNDE FÜR DAS AMT EINES HERZOGS, EINES PATRICIUS ODER EINES GRAFEN

Man lobt königliche Milde insbesondere ausdrücklich dafür, dass innerhalb des ganzen Volkes bei Personen nach Güte und Wachsamkeit geforscht wird, und sie sich nicht einfach anschickt, irgendjemandem eine amtliche Würde anzuvertrauen, bevor nicht [dessen] Treue und Tüchtigkeit geprüft wurden.

Nachdem wir uns also von deiner Treue und deiner Tauglichkeit überzeugt haben, haben wir Dir daher die Ausübung des Grafenamtsdes Herzogsamts oder des Amts eines Patriciusim Gau Soundso, das bislang dein Vorgänger Soundso ausgeübt hat, zur Ausübung und Lenkung übertragen, auf dass Du unserer Herrschaft gegenüber stets unverbrüchliche Treue bewahrst. Und die ganze Bevölkerung, [alle] die ebendort wohnen, seien es Franken, Romanen, Burgunder und die übrigen Völkerschaften, sollen unter deiner Leitung und Lenkung ihr Leben verbringen und im Zaum gehalten werden und Du sollst Sie auf rechtem Pfad gemäß dem Gesetz und ihrer Gewohnheit beherrschen; Du sollst dich für Witwen und Waisen als größter Beschützer erweisen, die Verbrechen der Räuber und Übeltäter sollen von Dir schärfstens im Keim erstickt werden, damit die Völker gedeihen, unter deiner Leitung frohgemut sind und unbetrübt leben können. Und was auch immer man infolge eben dieser Tätigkeit für den fiscus erwartet, muss von Euch selbst jedes Jahr unseren Schatztruhen zugeführt werden.