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XX FÜR EINE TEILUNG, BEI DER FÜR DEN KÖNIG EIN ABGESANDTER TEIL- NEHMEN SOLL

Freilich soll auch die Teilung und gleichmäßige Verteilung des Eigenguts des Soundsooder des Feldes des Soundsozwischen dem Soundso und dem Soundso und deren Teilhabern öffentlich vollzogen werden. Und weil eine Bitte von jenen vorlag, dass ein Abgesandter von unserem Hof zu dem Zweck daran teilnehmen sollte, dass er unter ihnen teile und gleichmäßig verteile, vernehmt also:

Wir haben als unseren Abgesandten, den vir illuster Soundso zu dem Zweck entsandt, dass er es unter ihnen gleichmäßig verteile. Deswegen bestimmen und befehlen wir mit der vorliegenden Verordnung, dass ihr denselben in dieser Angelegenheit empfangen sollt, und dass einem jeden von ihnen der gebotene Anteil gerecht zugemessen wird und die Streitsachen zu einem Zehntel dem Soundso gehören. Was fürderhin dem fiscus zukommen würde, sei es vom Land, den Weinbergen, den Unfreien oder von woher auch immer, soll derselbe Mann Soundso als Zugeständnis aus unserer Güte heraus haben und er soll die uneingeschränkte Vollmacht haben, zu tun, was auch immer er fürderhin damit tun möchte.