Belegschreiben über den Vollzug eines Urteils, nachdem ein Mann gegen anderen Mann vor der öffentlichen Gerichtsversammlung unter Vorsitz eines Grafen und
BELEGSCHREIBEN ÜBER DAS KOLONAT1 Bei den frühmittelalterlichen Kolonen (coloni) handelte es sich um Landpächter, die als rechts- und geschäftsfähige Freie galten, jedoch an einen Grundherren gebunden waren, diesem Abgaben und Dienste schuldeten und oftmals den Unfreien bezüglich Strafen gleichgestellt waren. In den karolingischen Kapitularien werden sie von den Unfreien geschieden und oftmals den Halbfreien wie Liten oder Freigelassenen zugeordnet. Vgl. dazu insb.
Belegschreiben darüber, dass und in wessen Anwesenheit ein gewisser Mann namens Soundso im Gau Soundso bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung2 Fränkische Gerichtsverfahren liefen, kam es zu keiner außergerichtlichen Einigung, in der Regel in mehreren Stufen ab. Zunächst lud der Kläger den Beklagten vor Gericht. Dort äußerten sie sich in Rede und Gegenrede und brachten ihre Belege vor. Mussten weitere Belege erbracht werden, wurde ein neuer Termin zu einer bestimmten Frist angesetzt. Handelte es sich dabei um den endgültigen Beweis – zu erbringen etwa durch Gottesurteil oder Reinigungseid – konnte auch ein zweizüngiges Urteil verhängt werden. Dieses ließ die Frage der Schuld offen und machte sie vom Ausgang des Gottesurteiles bzw. der Leistung des Eides abhängig, verhängte aber bei einem Scheitern derselben bereits die Strafe. Gefällt wurde das Urteil von den Beisitzern, während dessen Verkündung und Durchsetzung dem Vorsitzenden oblag. Vgl. dazu


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