Prekarie einer Frau, adressiert an ein Nonnenkloster, über Grundeigentum, welches diese Frau dem Kloster geschenkt und von diesem als lebenslanges
PREKARIE1 Das frühmittelalterliche precarium findet sich in stark zunehmendem Maße seit dem ausgehenden 7. Jahrhundert in den Quellen. Mit dem precarium wurde Grundbesitz übertragen, wobei das Eigentum am übertragenen Land beim Geber verblieb, während dem Empfänger das Recht zum Nießbrauch eingeräumt wurde. Verbunden war diese Übertragung in der Regel mit der Verpflichtung zu Abgaben und Diensten, deren genaue Bedingungen flexibel ausgehandelt werden konnten. Das in diesem Zusammenhang vom Leihenehmer ausgestellte Dokument wurde zunächst als precaria bezeichnet, das vom Leihegeber ausgestellte als praestaria. Im Laufe des 8. Jahrhunderts begannen beide Dokumente zugunsten eines einzigen zusammenzufallen. Vgl. dazu
An die Herrin, nämlich die heilige und von der Erscheinung des Holzes des wunderbaren Kreuzes funkelnde Kirche2 Vergleicht man den Beginn mit
Da es nicht unbekannt ist, sondern für viele sogar offenkundig, dass ich Besitzungen aus meinem Eigentum am Ort, den man Soundso nennt, durch einen Schenkungsbrief5 Mit donatio wurde im römischen Recht die Schenkung bezeichnet. Seit Konstantin dem Großen war die donatio ein Geschäftstyp eigener Art, der wie der Kauf den Übergang des Eigentums unmittelbar bewirkte. Wie dieser musste sie vor Zeugen stattfinden, schriftlich niedergelegt und öffentlich registriert werden. Vgl. dazu
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung9 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;


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