VORREDE1 Die Arenga ist aus der deutlich umfangreicheren predigtartigen Arenga von Marculf II,1 ausgehoben und wurde nur geringfügig angepasst. ZU EINER ABTRETUNG2 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606.
Fromme Ermunterung verkündet es gläubigen Christen, jene donnernde Stimme der Evangelisten macht dies nämlich mit ihrer Macht überall bekannt, da der Heilige Geist es ihnen eingab: Dass ein jeder den Armen Almosen gebe, wer den Qualen der Hölle3 Der Begriff für die tiefsten Tiefen der Unterwelt der griechisch/römischen Mythologie (Τάρταρος) wurde bereits in frühchristlicherer Zeit als Bezeichnung für die Hölle adaptiert. Schon in der griechischen Fassung des zweiten Petrusbriefs (2 Petr 2,4) taucht der Begriff auf (σειραῖς ζόφου ταρταρώσας παρέδωκεν εἰς). entrinnen will. Darum spricht auch der Herr im Evangelium: „Verkaufe alles, was Du hast, gib es den Armen, und du wirst einen Schatz in den Himmeln haben“. Wir Christen müssen uns also alle überlegen, wie groß die Güte und Freigiebigkeit des Erlösers sein mögen, dass man uns wegen Almosen an die Armen diesen Schatz und die Himmelreiche verspricht. Wir müssen deshalb vorsorgen, wie unser Herr und Erlöser es befiehlt, [und] Almosen in dem Umfang geben, zu dem wir im Stande sind. Niemand muss deshalb zweifeln und niemand zögern, denn, wenn wir tun, was unser Herr und Erlöser selbst befiehlt, wird jener ohne Zweifel für uns erfüllen, was er verspricht. Die Schrift versichert nämlich: „Birg das Almosen im Herzen des Armen und es wird beim Herrn für Dich bitten“4 Die Arenga variiert hier geschickt Sir 29,15 „Schließe das Almosen im Herzen des Armen ein, und es wird für dich [Hilfe] erflehen vor allem Übel“ (conclude elemosynam in corde pauperis et haec pro te exorabit ab omni malo).. Wir sollen also das Almosen im Herzen des Armen bergen, auf dass die Fürbitte der Armen uns zugutekomme.
[ABTRETUNG] ZUR VERGEBUNG DER SÜNDEN
Daher also ich, in Gottes Namen der Soundso, an die ehrwürdigen Brüder Soundso und Soundso.
Die Liebe zu unserem Herrn Jesus Christus und das Verlangen nach jenem Paradies, wo die Gerechten wohnen, gemahnen mich daran, dass [nur] der Herr erlauben kann, dass ich eben daran teilhabe; und die Angst vor der Hölle [gemahnt mich daran]5könnte man auch streichen, dass [nur] der Herr befehlen kann, mich daraus zu erretten. Deswegen trete ich Euch zum heutigen Tage etwas ab, um ein Almosen von mir an die Armen und die Priester zu stiften, um Messen zu singen, [und] um es zu verteilen, und ich möchte, dass die Abtretung6 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. von Dauer sei; und ich überschreibe und übertrage es aus meinem rechtmäßigen Vermögen in Euer rechtmäßiges Vermögen und unter Eure Herrschaft; es handelt sich um Besitzungen aus meinem Eigentum sowohl in der Stadt Soundso als auch außerhalb in demselben Gau und auch in anderen; eben diese Ländereien messen samt allem, was darauf steht, der Länge nach soundsoviel, gleichermaßen an den Längsseiten und den Querseiten, dies grenzt auf beiden Längsseiten und auf beiden Querseiten an Land des Soundso; dieselben Besitzungen und die Häuser, die darauf stehen, [trete ich] zur Gänze [ab] und auch die Weinberge in der Befestigung der Stadt Soundso samt dem Land aus meinem Eigentum; derselbe Weinberg hat soundsoviele Halbmorgen7 Beim aripennus = ar(e)pennis handelt es sich um ein Flächenmaß, das etwa einem halben Morgen oder Juchart entsprach und in Frankreich begrifflich bis zur Einführung des metrischen Systems als arpent fortbestand., er grenzt auf beiden Längsseiten und auf beiden Querseiten an Land des Soundso; und [ich trete] außerdem meinen Anteil in demselben Gau in der Gemarkung Soundso [ab], sowohl Ländereien [als auch] Hofstellen, Häuser, Gebäude, Weinberge, gutes Ackerland, Wälder, Felder, Wiesen, Weiden, stehende und fließende Gewässer; alles, was mir an derselben Orten gehört, [trete ich] vollständig und zur Gänze als forderungsfreien Besitz [ab] und auch den anderen Besitz, soviel auch immer ich habe oder ich zuvor erarbeiten konnte, sowohl das Vieh [als auch] das Gesinde beiderlei Geschlechts, Gold, Silber, die Tuche, ehernes und sonstiges Gerät, bewegliche und unbewegliche Habe, alles, was man benennen oder aufzählen kann, wo auch immer ich es habe, [trete ich] zur Hälfte in Gänze [ab]; solcherart, dass Ihr es vom heutigen Tage haben [und] halten sollt und um es als mein Almosen zu verteilen, sollt Ihr zum heutigen Tage in jeder Hinsicht die uneingeschränkte und allerbeständigste Macht haben, um solches zu tun. Falls es aber jemanden geben sollte – ich glaube nicht, dass das geschehen wird – sei es ich selbst oder irgendeiner meiner Erben oder sonst irgendwer, irgendein Gegner, der es wagt, gegen diese Abtretung hier vorzugehen, und das von mir oder meinen Erben nicht abgewehrt wird, muss er Euch und dem beteiligten fiscus8 Bei Bußzahlungen an geschädigte Parteien ging in der Regel die Hälfte oder ein Drittel der Summe an den fiscus, der wiederum ein Drittel dem für die Rechtsprechung zuständigen Amtsträger überließ (so auch, wenn der fiscus selbst Empfänger der gesamten Bußzahlung war). Die Beteiligung des fiscus sollte wohl auch als Anreiz für dessen Vertreter dienen, im Falle eines Rechtsstreites zu intervenieren. Vgl. dazu J. Durliat, Finances publiques, S. 219; S. Esders, Eliten und Strafrecht, S. 268. zur Strafe soundsoviele Unzen Gold, soundsoviele Pfunde Silber zahlen, und die vorliegende Abtretung hier, soll für alle Zeit fest bestehen bleiben.