Regnum: die Königsherrschaft, das Königtum, das Reich, das Königreich1 DNG II, „regnum“, Sp. 4107f..
In der römischen Zeit bezeichnete regnum zunächst ein Staatswesen, das von einem König regiert wurde2 R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 29.. Davon ausgehend findet sich in dieser Zeit gelegentlich auch die abwertend gebrauchte Verwendung im Sinne von Tyrannenherrschaft3 W. Suerbaum, Staatsbegriff, S. 300f.. In der Spätantike weitete sich das Bedeutungsspektrum von regnum, das nun synonym zu res publica und imperium verwendet werden4 R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 29; W. Suerbaum, Staatsbegriff, S. 288f. und damit sowohl „Reich“ als auch „Herrschaft“ bedeuten konnte5 W. Suerbaum, Staatsbegriff, S. 295. P. Heather, Gens and regnum, S. 85 zufolge konnte regnum nun ebenso einen geographischen Raum wie auch ein Heerkönigtum beschreiben.. Zugleich ging regnum eine Verbindung zu gens und populus ein und gewann damit einen ethnischen Aspekt6 H.-W. Goetz, Conclusion (zu Regna and gentes), S. 627; R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 29f.. Diese verschiedenen Bedeutungsebenen finden sich auch in fränkischer Zeit. Hier konnte regnum, unabhängig vom Titel des Herrschers, ein „Reich“ bezeichnen, etwa das fränkische Reich, aber auch dazu gehörende Teilreiche, Regionen und Gebiete7 H.-W. Goetz, Regnum, S. 173-176. Möglich ist dabei selbst die Bezeichnung einer Provinz oder Grafschaft als regnum. H.-W. Goetz, Regnum, S. 128f.. Gentile Bezüge waren möglich, häufiger jedoch solche auf einen Raum und zumeist auf eine Person8 H.-W. Goetz, Regnum, S. 177-179; R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 30 und 34., ohne dass Herrscher und Reich dabei als identisch verstanden wurden9 H.-W. Goetz, Regnum, S. 180.. Neben einem Herrschaftsraum konnte regnum auch die Herrschaft selbst bezeichnen10 H.-W. Goetz, Regnum, S. 181f.; J. Fried, Der karolingische Herrschaftsverband; R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 30., ihre materiellen Grundlagen11 H.-W. Goetz, Regnum, S. 138; R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 30. oder die Gemeinschaft von Menschen, aus denen das Reich selbst bestand und die an der Herrschaft Teil hatten12 R. Deutinger, Königsherrschaft, S. 31f..
HL