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Libertus (deu)

Libertus: Freigelassener; oft auch umschrieben mit qui manumissus est.

In der römischen Zeit waren Freigelassene den Freien rechtlich weitestgehend gleichgestellt, blieben jedoch, zunächst informell, an den freilassenden Herrn gebunden, traten in seine Patronatsgewalt ein und übernahmen häufig exakt festgelegte Dienste (operae libertorum. In der Spätantike durch gesetzliche Regelungen weiter gestärkt, findet sich die Patronatsgewalt des Freilassers über den Freigelassenen, häufig verbunden mit Verpflichtungen zu Diensten und Abgaben auch im frühen Mittelalter, wobei die Beziehung zwischen Freigelassenem und Freilasser weiter entpersonalisiert und stärker durch rechtliche Bedingungen bestimmt worden zu sein scheint. Libertus entwickelte sich nun zu einem Status, der auch auf die Nachkommen vererbt werden konnte. Freilassungen erfolgten in der Öffentlichkeit des Forums oder, seit Konstantin dem Großen, auch in Kirchen, wobei die jeweilige Kirche, in der die Freilassung erfolgte, die Schutz- und Versorgungspflichten des Patrons übernahm. Spätestens mit Beginn des 7. Jahrhunderts wurde es den Freigelassenen und ihren Nachkommen verwehrt, die Patronatsgewalt der Kirche jemals zu verlassen. Mit der zunehmenden Fixierung von Abgaben und Dienstpflichten seit dem 8. Jahrhundert setzte eine Angleichung an jene anderer rechtsständischer Gruppen ein, die seit dem 9. Jahrhundert zur Auflösung der Unterschiede zwischen diesen führte. Damit einher ging die Aufgabe der bis dahin vorherrschenden begrifflichen Differenzierung zwischen ingenui, liberti und servi zu Gunsten des homo.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Libertus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.libertus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)