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Obligatio (deu)

Obligatio: Verpflichtung.

Im römischen Recht bezeichnet die obligatio ein Schuldverhältnis, das den Anspruch einer Partei auf eine Leistung durch eine andere Partei begründet. Das Schuldverhältnis (Obligation) kann aus einem Vertrag (entstanden durch Sachübereignung, formgebundenes, mündliches Leistungsversprechen, briefliche Ermächtigung oder Willensübereinstimmung) oder einem Delikt entstehen. Wird die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, kann der Gläubiger gegen den Schuldner klagen und seinen Anspruch gegen ihn vollstrecken lassen. Der Terminus obligatio selbst kann sowohl das Schuldverhältnis als Ganzes, aber auch nur die Forderung des Gläubigers oder die Schuld bzw. Verbindlichkeit des Schuldners bezeichnen. Obligatio wird synonym zu debitum gebraucht und kann damit auch die Haftung bezeichnen, findet sich aber darüber hinaus auch als Bezeichnung für die Pfandbindung und andere Gebundenheiten.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Obligatio", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2024-03-13), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.obligatio.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-07-06)