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Contractus (deu)

Contractus: bindende Übereinkunft, Vertrag.

Im römischen Recht wurde contractus zunächst als technischer Begriff für nach dem ius civile klagbare Schuldverträge gebraucht und stand damit im Widerspiel zum (zu dieser Zeit) nicht klagbaren pactum. Im spätantiken Recht entwickelte sich contractus zum allgemeinen Begriff für bindende Übereinkünfte jeglicher Art und konnte sich auf Eigentumsangelegenheiten (Kauf, Schenkung) ebenso beziehen wie auf Eheschließungen. Ebenfalls konnte der Begriff zur Bezeichnung von Vorverträgen dienen. Zugleich schwand der Gegensatz zum nun klagbaren pactum.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Contractus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.contractus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)