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Parentela (deu)

Parentela: die Verwandtschaft.

Laut kanonischem Recht gehören zur parentela einer Person alle Bluts- und Anverwandten bis zum vierten oder siebten Grad. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet parentela in erster Linie die Verwandtschaft bestehend aus den Blutsverwandten und zumindest den nächsten Anverwandten. Als parentela können allerdings auch ausschließlich die Blutsverwandtenoft unter Ausschluss der Eltern, Geschwister und Kinderoder sogar nur die Aszendenten gemeint werden. Ungeachtet der jeweiligen Zusammensetzung beinhaltet die Zugehörigkeit zur parentela immer Rechte und Pflichten. Die Mitglieder der Gruppe sind erb- und schutzberechtigt und dazu verpflichtet, anderen Mitgliedern beizustehen, sie zu schützen und, wenn erforderlich, zu rächen.

BQ

Empfohlene Zitierweise:

Quintelier, Bart, "Parentela", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2023-10-10), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.parentela.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)