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Privilegium libertatis (deu)

Privilegium libertatis: Bestimmte Freiheiten gewährendes Privileg.

Mit dem Begriff privilegium libertatis wurden in einigen frühmittelalterlichen Zeugnissen bestimmte Urkunden bezeichnet, mit denen einzelnen Klöstern besondere Rechte verliehen wurden, jedoch ohne dass diese dabei einen exemten Status erhielten. In den meisten der (in der Regel von Bischöfen ausgestellten) Privilegien dieser Art, die sich aus der Zeit des 6. bis 8. Jahrhunderts erhalten haben, wird die Gewalt des jeweiligen Diözesanbischofs über das Kloster grundsätzlich zwar gewahrt, dem Kloster werden aber in einem kleineren oder größeren Umfang bestimmte Freiheiten gegenüber dem Bischof verliehen. Betont wurde in diesen Privilegien etwa die freie Verfügungsgewalt über das Klostergut, das Recht zur freien Wahl des Abtes durch die klösterliche Gemeinschaft sowie die Zuständigkeit des Abtes für die Regelung aller Klosterangelegenheiten samt des Rechts der Durchführung einer correctio. Darüber hinaus wurden in diesen Privilegien auch weitere Zugeständnisse von Seiten des jeweiligen Bischofs gemacht; so verzichtete er etwa auf klösterliche Abgaben, auf Gastung im Kloster, auf das Recht zum introitus, oder gestand dem Kloster zu, dass er Weihen gratis durchführte.

FQ

Empfohlene Zitierweise:

Quaas, Franziska, "Privilegium libertatis", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2023-10-10), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.privilegium_libertatis.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-03)