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Heres, hereditas (deu)

Hereshereditas: der Erbe, die Erbindie Erbschaft.

Mit hereditas ist sowohl das Erben, die Erbfolge als auch das Erbe, das Geerbte, der Nachlass gemeint. Im römischen Recht wird nur derjenige, der nach dem ius civile als Erbe berufen ist, als heres bezeichnet. Im frühen Mittelalter wird zwischen heres, dem direkten oder unmittelbaren Erben, und proheres, dem indirekten oder mittelbaren Erben, unterschieden. Wie die Erbfolge geregelt ist, variiert dabei je nach lex. Erbrechte für Ehepartner sind dabei in keiner der leges vorgesehen. Mittels der Testierfreiheit ist es den Eheleuten jedoch möglich, ihre Partner testamentarisch zu beschenken, solange der Pflichtanteil für die gesetzlichen Erben davon unberührt bleibt. Wird die Testierfreiheit nicht genutzt, greift die Intestaterbfolge. Nach dieser erben in der Regel die Kinder; nach den meisten leges mit Vorrang der Söhne vor den Töchtern. An Stelle eines vorverstorbenen Kindes kommen dessen Kinder, an deren Stelle deren Kinder. Gibt es keine Deszendenten, dann erben die Aszendenten: der Vater an erster Stelle und der Großvater väterlicherseits an zweiter Stelle. Gibt es auch keine Aszendenten, dann erben die Seitenverwandten: erst die Geschwister, dann die Mutter und zum Schluss die Neffen und Nichten.

BQ

Empfohlene Zitierweise:

Quintelier, Bart, "Heres, hereditas", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2023-10-10), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.heres.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)