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Weregeldus, wirigeldus (deu)

Weregeldus, wirigeldus: Wergeld; Sühne-/Bußgeld; Frankolatinismus, wörtl. Manngeld.

Anders als das spätantike römische Recht kannte die frühmittelalterliche Rechtspraxis die Institution des Wergeldes. Dieses konnte in Tötungsfällen als Schadensersatz für die Familie des Getöteten dienen, bei Verstümmelung der Wiedergutmachung am Opfer und in einigen Fällen auch dem Freikauf von Schuld vor dem König. Wergeld enthielt sowohl ein Element der Entschädigung als auch der Strafe und diente der Ablösung des Rechtes auf Rache durch die Zahlung einer Geldsumme. Die Höhe des Wergeldes orientierte sich in Fällen des Totschlages und der Verstümmelung an der gesellschaftlichen Bewertung der Tat sowie am sozial und ethnisch definierten Status des Opfers. Es war in jedem Fall so hoch angesetzt, dass in der Regel wohl Familie und soziale Netzwerke aktiviert werden mussten, um die jeweilige Summe aufzubringen. Empfänger des Wergeldes waren in der Regel die Familie oder im Falle von Patronats- und Vormundschaftsbeziehungen der jeweilige Patron, wobei ein Drittel der Summe als fredus an Vertreter des fiscus zu entrichten waren. Die Wergeldzahlung wurde offenbar von gegenseitigen Eiden abgeschlossen, mit denen dem Entrichter des Wergeldes seine zukünftige Sicherheit in dieser Angelegenheit und den Empfängern die Richtigkeit des gezahlten Betrages versprochen wurden. Mit dem Ausgang des frühen Mittelalters und der wachsenden Verbreitung peinlicher Strafen verschwinden die Wergeldzahlungen bei Totschlag.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Weregeldus, wirigeldus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.weregeldus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)