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Obsequium (deu)

Obsequium: Willfährigkeit, Gehorsam.

Im Zusammenhang mit Patronatsverhältnissen wurde obsequium seit der Antike vor allem im Sinne der stetigen und tätigen Willfährigkeit gebraucht. Zunächst eine rein sittliche Pflicht, wurde diese im Verlauf der Prinzipatszeit teilweise in den Rechtsgebrauch überführt und obsequium damit zum Inbegriff der Gehorsamspflichten insbesondere Freigelassener gegenüber ihrem Patron, jedoch ohne rechtlich spezifiziert zu werden. Obsequium scheint eng mit der ebenfalls geschuldeten reverentia verbunden, von den möglicherweise festgelegten operae dagegen zunächst streng geschieden gewesen zu sein, wenn mit dem obsequium auch durchaus selbst gewisse Dienste verbunden sein konnten. Seit der Spätantike findet sich obsequium auch in einem weiteren Sinn zur Bezeichnung von Abhängigkeitsverhältnissen, in welche sich eine Person begeben konnte. Im frühen Mittelalter wurde das obsequium zu einer unauflöslichen und erblichen Verpflichtung, die übertragbar auf andere Personen oder Institutionen war. Losgelöst vom Patronatsverhältnis konnte obsequium spätestens seit dieser Zeit im Zusammenhang mit unterschiedlichsten Abhängigkeitsverhältnissen gebraucht werden.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Obsequium", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.obsequium.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)