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Wadium (deu)

Wadium: Pfand, Wette. Auch wadia, guadium, vadium, vadimonium. Latinisiert wohl vom althochdeutschen wetti. Etymologische Wurzel für (alt-)französisch gage.

Beim erst in der fränkischen Zeit belegten wadium handelte es sich um ein symbolisches Pfand zunächst in Form eines markierten Stabs (wiederholt auch als festuca bezeichnet), später auch in Form anderer Leibzeichen wie etwa eines Kleidungsstücks, eines Wertgegenstands und seit Mitte des 9. Jahrhunderts auch einer Geisel. Bei der sogenannten wadiatio handelte es sich um ein Geschäft, mittels dessen eine Person ein bestimmtes Verhalten in Aussicht stellte oder eine bestimmte Erklärung abgab und sich für den Fall des Zuwiderhandelns einer selbstgesetzten Sanktion unterwarf. Regelmäßig, aber nicht immer, war sie mit einer Bürgschaft verknüpft. Eingeleitet wurde die wadiatio mit der Überreichung des wadium durch den Schuldner an den Gläubiger. Stellte der Schuldner einen Bürgen, so reichte der Gläubiger das wadium an diesen weiter. Nach Eintritt des Bürgen gab dieser das wadium an den Schuldner zurück. Mit der Übereignung räumte der Schuldner dem Empfänger des wadium (dem Gläubiger, beziehungsweise bei einer Weiterreichung dem Bürgen) die unmittelbare Zugriffsgewalt auf sein Vermögen ein. Häufig findet sich die wadiation im Zusammenhang mit Rechtsprozessen als Gestellungs-, Beweis- oder Urteilserfüllungsgelöbnis. In letzterer Form hielt sich die wadiation als Formalakt am längsten, während sie in anderen Zusammenhängen bereits in fränkischer Zeit in den Formen des Treuegelöbnisses und des Schuldvertrags aufging.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Wadium", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2022-02-08), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.wadium.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)