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Bannus (deu)

Bannus: Bann.

Die ursprüngliche Bedeutung von bannus ist umstritten. In fränkischer Zeit bezeichnet bannus das Herrschaftsrecht des Königs, aus welchem sich seine Handlungen legitimieren. Dieses lässt sich in zwei Felder gliedern: das Satzungsrecht als verordnende Gewalt sowie die Banngewalt als vollstreckende Gewalt. Der bannus ermöglichte es dem Herrscher und, von ihm hergeleitet, den königlichen Amtsträgern, bestimmte Handlungen anzuordnen oder zu untersagen und diese Anordnungen mittels Zwangsgewalt durchzusetzen. Auch diese Handlungen und die mit ihnen verbundene Zwangsgewalt können als bannus bezeichnet werden, so Dekrete und Verordnungen, aber auch die Einberufung des Heeres, die gerichtliche Vorladung oder der Königsschutz, während in bannum mittere den oft mit der Einziehung des Vermögens verbundenen Entzug des Rechtsschutzes bezeichnete.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Bannus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2024-03-13), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.bannus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-27)