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Testis (deu)

Testis: Zeuge.

Zeugen waren im frühen Mittelalter vor Gericht das am häufigsten verwendete Beweismittel. In Leges und Kapitularien sind sie nicht immer klar von den Eidhelfern geschieden, wenn auch Letztere eine andere Funktion übernahmen: sie dienten der Bekräftigung des Leumunds des Eidleisters, während Zeugen eine Aussage über ihre Wahrnehmung des Geschehens machten. Die tatsächliche Kenntnis des Zeugen über das Geschehene war dabei weniger wichtig als vielmehr die Bereitschaft, seine Aussage zu beeiden. Außerhalb des Gerichts traten im Voraus speziell ausgewählte Personen als Zeugen bei Rechtshandlungen auf. Bei Privaturkunden galt ihre Gegenwart als konstituierend für ihre Geltungskraft. Im Konfliktfall wurde dem Zeugenbeweis mehr Gewicht beigemessen als dem Urkundenbeweis. Notwendige Voraussetzung für das Auftreten als Zeuge war die Zeugnisfähigkeit einer Person. Je nach Rechtsgrundlage konnte diese unterschiedlich geregelt sein. Unfreie, Frauen und Unmündige galten zwar als nicht zeugnisfähig, traten aber dennoch gelegentlich als Zeugen vor Gericht in Erscheinung. Auch sozialer Stand, Besitz und Leumund konnten für die Zeugnisfähigkeit eine Rolle spielen.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Testis", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2024-03-13), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.testis.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-27)