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Ususfructus (deu)

Ususfructus: der Fruchtgenuss, der Nießbrauch.

Der Nießbrauch ist das Recht, fremde Sachen unter Erhaltung ihrer Substanz zu gebrauchen und Früchte aus ihnen zu ziehen. Der Inhaber des Nießbrauchrechts ist Halter, Benutzer und Genießer der belasteten Sache. Er wird durch den Erwerb dieses Rechts nicht ihr Eigentümer, jedoch der daraus gezogenen Früchte. Die Rechte des Eigentümers werden dadurch weitestgehend ausgehöhlt, sodass ihm nur noch das „nackte“ Eigentum bleibt. Gemäß klassisch-römischem Recht war das Nießbrauchrecht ein persönliches Nutzungsrecht, das weder übertragen, noch vererbt werden konnte. Im nachklassischen römischen Recht war der Nießbrauch wegen der großen Ähnlichkeit mit den Grunddienstbarkeiten als persönliche Dienstbarkeit in die Kategorie der Servituten (Dienstbarkeiten) inkorporiert. Der Gebrauch des Begriffs ususfructus für den eigentlichen Nießbrauch ging in dieser Periode jedoch zurück. Er fand nun für Sachgewalten unterschiedlicher Art Anwendung und konnte jede Art eingeschränkten Eigentums bezeichnen, dem das Volleigentum als dauerndes und übertragbares Recht gegenüberstand. Dieses Verständnis von ususfructus dominierte auch im frühen Mittelalter. Mit der Entstehung neuer Grundbesitzformen wie precaria und beneficium, die ebenfalls Nießbrauchrechte beinhalteten, konnte es zu Verwechslungen zwischen diesen mit ususfructus kommen.

BQ & AJ

Empfohlene Zitierweise:

Jeannin, Alexandre und Bart Quintelier, "Ususfructus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.ususfructus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-19)