Privilegium: Privileg, Sonderrecht bzw. die dieses verleihende Urkunde, abgeleitet aus lat. lex (Gesetz) und privus (einzeln).
Schon im römischen Recht diente der Begriff privilegium zur Bezeichnung eines bestimmten Individuen, Personengruppen, Orten oder Institutionen verliehenen Sonderrechts1 Vgl. J. Gaudemet, Ambiguité du privilège, S. 245-250; C. Siméant, Le privilège dans le droit canonique médiéval, S. 412f.. Nicht nur das gewährte Sonderrecht selbst, sondern auch die dasselbe konstituierende, bestätigende oder erneuernde Urkunde wurde im früh- und hochmittelalterlichen Sprachgebrauch und wird auch in der diplomatischen Forschung als privilegium bezeichnet2 Vgl. M. Milagros Cárcel Ortí, Vocabulaire international de la diplomatique Nr. 393, S. 97; R. Köstler, Consuetudo legitime praescripta, S. 164; R. Potz, Zur kanonistischen Privilegientheorie, S. 21.. Gegenstand solcher von Inhabern öffentlicher Macht vergebener Privilegien konnte beispielsweise die Gewährung bestimmter Nutzungsberechtigungen, Markt-, Münz- oder Zollrechte, Rechte zur Durchführung gerichtlicher Verhandlungen oder zur Erhebung von Abgaben bis hin zur Verleihung der Immunität sein3 Vgl. J. Weitzel, Funktion und Gestalt der Gerichtsprivilegien, S. 191f.. Korrespondierend zur rechtlichen und politischen Bedeutung von Privilegien wurden insbesondere die dieselben dokumentierenden Urkunden königlicher, kaiserlicher oder päpstlicher Aussteller sowohl hinsichtlich ihrer äußeren als auch ihrer inneren diplomatischen Merkmale oftmals besonders aufwendig ausgestaltet4 Vgl. I. Fees, Matrix der abendländischen Herrscherurkunde; P. Rück, Beiträge zur diplomatischen Symbolik; P. Rück, Urkunde als Kunstwerk.. Obwohl die mit den Privilegien verliehenen Sonderrechte oftmals eine ewige Geltungsdauer besitzen sollten, setzte sich die Praxis durch, die Privilegien von den Rechtsnachfolgern der Aussteller bestätigen oder erneuern zu lassen.
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