Mos: wörtlich „der für die Handlungsweise zur Regel gewordene Wille“, also die Sitte, das Herkommen, die Gewohnheit1 DNG II, „mos II“, Sp. 3157f..
In der römischen Antike beschreibt der mos maiorum die auf Tradition beruhende, von den Vorvätern überkommene Ordnung des römischen Volkes2 D. Nörr, Entstehung, S. 357. und stellt damit eine sittliche Ethik mit vorbildhaftem Charakter dar3 P. Kreutz, Romidee, S. 51.. Der mos konnte rechtsbildend wirken4 G. Köbler, Recht, S. 163. In der augusteischen Zeit sollten die leges der mos maiorum ergänzen und für konkrete Lebenssachverhalte definieren, was dem mos maiorum entsprechendes Verhalten war. Lex konnte damit nur werden, was als Fortschreibung des mos maiorum interpretiert werden konnte. P. Kreutz, Romidee, S. 54. und sich inhaltlich zur consuetudo verfestigen5 P. Kreutz, Romidee, S. 56, Anm. 148.. In der Spätantike stand der mos gleichwertig neben lex und consuetudo und sollte gemeinsam mit letzterer dann herangezogen werden, wenn die lex keine Rechtsgrundlage bot6 M. Kaser/R. Knütel/S. Lohsse, Römisches Privatrecht, S. 33; P. Kreutz, Romidee, S. 91.. Für Isidor beschreibt mos ungeschriebenes Recht und stellte damit als Gegenpart zur lex einen Teil des ius dar7 U. Wolter, Consuetudo, S. 100f.; G. Köbler, Frührezeption, S. 360.. Mit dem Verlust der Schärfe des lex-Begriffes als schriftlich gesetztes Recht im frühen Mittelalter löste sich dieser Gegensatz auf. Da zur gleichen Zeit auch die inhaltliche Unterscheidung von mos und consuetudo schwand8 G. Köbler, Recht, S. 210f. Mos und consuetudo scheinen auch bereits in der Spätantike oft synonym verwendet worden zu sein. Vgl. C. Humfress, Law and Custom, S. 30., besaß mos schließlich nur noch eine mehr oder minder intensive Beziehung zum alten Assoziationsfeld9 G. Dilcher, Fragen und Probleme, S. 35.. Mos konnte nun weitgehend synonym zu consuetudo, aber zu auch lex und ius verwendet werden10 G. Köbler, Recht, S. 50. , behielt jedoch oftmals eine moralische Komponente11 G. Köbler, Recht, S. 229.. Im 11. Jahrhundert fand schließlich eine Wiederbelebung der antiken Inhalte dieser Begriffe statt, welche den hochmittelalterlichen Rechtsvorstellungen den Boden bereitete12 G. Köbler, Recht, S. 230..
HL