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Testamentum (deu)

Testamentum: Testament, (Schenkungs-)Urkunde. Im römischen Recht die schriftliche Erbeinsetzung, seit dem letzten Viertel des 7. Jahrhunderts dagegen geläufig für nicht-testamentarische Schenkungen, seit dem 9. Jahrhundert synonym zu instrumentum auch nur noch allgemein für Urkunde gebraucht.

Beim römischen testamentum handelte es sich um einen unilateralen Rechtsakt, der allein dem Willen des Testators entsprang und jederzeit widerrufen werden konnte, da er seine Wirksamkeit erst beim Tode des Testators erlangte. Er diente der Korrektur der Erbenreihenfolge oder der Bestimmung neuer Erben. Das testamentum wurde schriftlich niedergelegt, unterlag strengen Normen und war von fünf bzw. sieben Zeugen zu beglaubigen. In der Spätantike erfuhren diese Formvorschriften eine gewisse Lockerung, prägten das Formular merowingischer Testamente jedoch noch bis Anfang des 8. Jahrhunderts. Bereits in dieser Zeit begann die Ablösung des Testaments durch neue Formen von Verfügungen, insbesondere durch Schenkungen unter Lebenden und Schenkungen für das Seelenheil, die mehr Freiheit bei der Gestaltung erlaubten und größere Rechtssicherheit boten. Das römische Testamentsformular wiederum konnte in der Folgezeit teilweise Verwendung bei anderen Rechtsakten finden, etwa Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Testamentum", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2023-10-10), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.testamentum.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)