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Auctor (deu)

Auctor: Urheber, Autor; im rechtlichen Sinne auch Garant, Garantiegeber.

Im römischen Recht bezeichnet der auctor bei Eigentumsgeschäften den Veräußerer, also den vorherigen Eigentümer der zu verkaufenden Sache. Wird der Verkäufer in der Eigentumsangelegenheit verklagt, so muss der auctor als vorheriger Eigentümer in Gewährschaft treten und haftet bei einer Niederlage mit dem doppelten Kaufpreis. Die Gewährschaftspflicht des auctor ist auch in der Merowingerzeit bekannt (und erlischt hier offenbar nach dreißig Jahren), gerät jedoch im 8. Jahrhundert außer Gebrauch.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Auctor", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.auctor.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-19)