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Coniugium (deu)

Coniugium: wörtlich „die Verbindung“, „die Vermischung“, in Bezug auf Personen „die Ehe.

In der Antike hatten nur freie Männer und freie Frauen das conubium (das Recht, eine Ehe zu schließen). Unfreie konnten bis zum Ende der Spätantike lediglich ein contubernium (eine faktische Verbindung ohne die juristischen Konsequenzen einer rechtsgültigen Ehe) eingehen. In den frühen Leges wurden diese römisch-rechtlichen Vorgaben tradiert; in der Lebenspraxis schwand die Bedeutung des Unterschiedes zwischen frei und unfrei hingegen zunehmend. Entscheidende Voraussetzung für eine rechtsgültige Ehe war seit der Antike der consensus zwischen den Brautleuten sowie zwischen deren Eltern/Vormündern und/oder deren Herren. Der raptus (Frauenraub) stellte einen Versuch dar, diese Voraussetzung zu umgehen, wurde jedoch angesichts des fehlenden consensus nicht zur Begründung einer rechtsgültigen Ehe anerkannt. Sahen römisches Recht und frühmittelalterliche Leges die Möglichkeit der Ehescheidung vor, setzten sich seit dem 8. Jahrhundert immer mehr die kirchlichen Vorstellungen von der Unauflöslichkeit der Ehe durch..

BQ

Empfohlene Zitierweise:

Quintelier, Bart, "Coniugium", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2023-10-10), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.coniugium.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-23)