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Fideiussor (deu)

Fideiussor: Bürge, Erfüllungsgarant; Person, die für eine andere Person einstehen muss.

Im spätantiken römischen Recht konnte eine Bürgschaft durch ein schriftliches Schuldversprechen (stipulatio), einen mündlichen Eid oder ein formfreies mandatum übernommen werden. Der fideiussor bürgte für den Schuldner und konnte bei dessen Ausfall bis zur Höhe der vollen Schuld herangezogen werden. Bis Justinian galt die Verpflichtung des fideiussor nur bei vollständigem Ausfall des Schuldners; im Anschluss an die Reform galt seine Bürgschaft auch bei Teilausfall desselben. Neben der Verbindlichkeitssicherung konnten fideiussores auch der Gestellungssicherung dienen, bürgten also für das Erscheinen einer Person vor Gericht. In den fränkischen Leges ist der fideiussor kaum bekannt, findet sich jedoch in den Kapitularien vor allem als Gestellungsbürge, aber auch in anderen Rollen. Gemein ist diesen fideiussores des frühen Mittelalters, dass sie als Erfüllungsgaranten im weitesten Sinne dienten. Ihre Rolle erschöpfte sich dabei nicht im Einspringen bei Ausfall der Person, für die sie sich verbürgten. Vielmehr sollten sie bereits im Vorfeld auf diese einwirken, sie zur Erfüllung bewegen und zwischen den unterschiedlichen Interessen der Parteien moderieren.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Fideiussor", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.fideiussor.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)