Civis: wörtl. „Bürger“, „Bürgerin“1 DNG I, „civis“, Sp. 918..
In der Antike konnte sich der Bürgerbegriff sowohl auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer Stadt als auch zu einem Staatswesen beziehen. Im klassischen römischen Recht waren, verbunden mit dem Status als Freier, Steuer- und Wehrpflicht, aktives und passives Wahlrecht sowie der durch das römische Recht zukommende Rechtsschutz zentrale Merkmale des civis2 H. Mohnhaupt, „Bürger A“.. Mit dem Schwinden der Bedeutung des römischen Bürgerrechtes seit dem 4. Jahrhundert trat die Unterscheidung in Statusgruppen (humiliores und honestiores) sowie nach Freiheit und Unfreiheit in den Vordergrund3 W. Liebeschuetz, Citizen status, S. 134f. Weder humiliores noch honestiores bezeichneten fest definierte Gruppen wobei sich unter den honestiores vor allem Gruppen wie Senatoren, Ritter, Soldaten und Veteranen fanden.. Parallel zum römischen Bürgerrecht existierten auch weitere Bürgerrechte, zumeist bezogen auf die Zugehörigkeit zu einer Stadt, in der Spätantike auch zu einer Provinz oder einer Ethnie und mit Bezug auf lokale Gesetzgebungen4 R. Mathisen, Peregrini, S. 1016-1018., die für das individuelle Selbstverständnis zunehmend an Bedeutung gewannen, während sich das römische Bürgerrecht zu einem reinen Rechtszustand entwickelte5 R. Mathisen, Peregrini, S. 1039.. Findet sich der civis Romanus noch bis ins 9. Jahrhundert in den Quellen, so bezeichnete der civis nun vor allem entweder allgemein den Bewohner einer Stadt oder auch einer Ansiedlung (villa6 G. Köbler, Civis, S. 41-54; R. Mathisen, Peregrini, S. 1038. Vgl. zum civis als Bewohner einer Stadt auch J. Durliat, Episcopus, S. 185. oder aber einschränkend einen Angehörigen der städtischen Elite7 So wiederholt bei Gregor von Tours. Vgl. J. Weitzel, Dinggenossenschaft, S. 490f.; M. Weidemann, Kulturgeschichte I, S. 307-319; J. Durliat, Finances publiques, S. 160f.; J. Durliat, Episcopus, S. 186; S. T. Loseby, Lost cities, S. 232.. Rechtliche Bedeutung erhielt der civis-Begriff seit dem Ende des 11. Jahrhunderts wieder durch die Verbindung mit dem ius civile8 G. Köbler, Civis, S. 47..
HL