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Furtum (deu)

Furtum: Diebstahl.

Nach römischem Verständnis war Diebstahl (furtum) das vorsätzlich erfolgende, „unehrliche Antasten einer fremden (beweglichen) Sache in gewinnsüchtiger Absicht“. Bereits in nachklassischer Zeit verschwammen im römischen Recht die Grenzen zwischen furtum und rapina (Raub), die nun beide mit der Restitution eines Vielfachen (seit dem 5. Jahrhundert des Vierfachen) des Wertes des Diebesgutes geahndet wurden. In den Leges ist das Wegnehmen einer in fremdem Eigentum befindlichen beweglichen Sache das wesentliche Merkmal des Diebstahls. Besonderes Kennzeichen dieses Wegnehmens war die Heimlichkeit, mit der dieses erfolgte. Die Bestrafung des Diebstahls richtete sich dabei nach dem Wert der gestohlenen Sache: Der kleine Diebstahl wurde in der Regel mit Bußzahlungen (orientiert am Vielfachen des Wertes des gestohlenen Gutes), der große Diebstahl dagegen mit dem Tode (häufig ablösbar durch Bußzahlungen) geahndet. Einen Sonderfall stellte der handhafte Diebstahl dar, bei welchem der auf frischer Tat gefasste Dieb sofort getötet werden durfte. Eine klare Scheidung vom Raub (rapina, latrocinium) ist auch in fränkischer Zeit nicht bekannt. Die entsprechenden Bezeichnungen furtum, latrocinium und rapina finden sich vielmehr weitgehend austauschbar in den Quellen.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Furtum", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2022-08-25), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.furtum.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)