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Peculium (deu)

Peculium: Sondergut, de-facto-Vermögen eines Sklaven oder auch einer anderen, der patria potestas unterworfenen Person.

Peculium bezeichnete in der Antike ein dem Sklaven durch seinen Herrn eingeräumtes Sondergut, das der Sklave selbst, getrennt vom patrimonium seines Herrn, verwaltete. Da Sklaven selbst nicht rechtsfähig waren, handelte es sich rechtlich betrachtet um ein faktisches, nicht aber um ein juristisches Eigentum. Das peculium diente nicht der Grundversorgung des Sklaven, sondern sollte diesem ermöglichen, selbständig Geschäfte für den Herrn (also ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu jeder einzelnen Handlung) zu tätigen und konnte neben Geld auch mobilia und immobilia, Schuldforderungen und Dienstbarkeiten umfassen. Das peculium blieb jedoch abhängig von der Zustimmung des Herrn und fiel an diesen im Falle eines Verkaufes des Sklaven für gewöhnlich zurück. Im Falle einer Freilassung unter Lebenden ging das peculium hingegen, soweit nicht explizit anders geregelt, an den Freigelassenen. Stimmte der Herr zu, konnte sich der Sklave mit Hilfe des peculium auch selbst freikaufen. In der Spätantike wurde das peculium als Begriff für den Besitz eines Sklaven auch auf andere Formen der Unfreiheit wie etwa das Colonat ausgedehnt. Peculium findet sich seit dem 12. Jahrhundert auch als Bezeichnung für die Habe einzelner Mitglieder geistlicher Gemeinschaften.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Peculium", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2022-04-22), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.peculium.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-07-06)