Peculium: Sondergut, de-facto-Vermögen eines Sklaven oder auch einer anderen, der patria potestas unterworfenen Person1 Zum peculium von Söhnen vgl. A. Kirschenbaum, Sons, Slaves and Freedmen, S. 37f..
Peculium bezeichnete in der Antike ein dem Sklaven durch seinen Herrn eingeräumtes Sondergut, das der Sklave selbst, getrennt vom patrimonium seines Herrn, verwaltete2 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 69f.. Da Sklaven selbst nicht rechtsfähig waren, handelte es sich rechtlich betrachtet um ein faktisches, nicht aber um ein juristisches Eigentum3 J. Barschdorf, Freigelassene, S. 139; S. Knoch, Sklavenfürsorge, S. 190; S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 72-74.. Das peculium diente nicht der Grundversorgung des Sklaven4 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 74. Dagegen U. Roth, Food, Status, and the peculium, die für ein peculium argumentiert, welches Landsklaven zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes gewährt worden sei. Während dies nicht auszuschließen ist, fehlt es doch an entsprechenden Zeugnissen jeglicher Art, mit denen sich ein derartiges peculium belegen ließe. Roths Argumentation wurde von S. Knoch, Sklavenfürsorge, S. 190 aufgegriffen., sondern sollte diesem ermöglichen, selbständig Geschäfte für den Herrn (also ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu jeder einzelnen Handlung) zu tätigen5 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 71; S. Knoch, Sklavenfürsorge, S. 189-193; J. Barschdorf, Freigelassene, S. 140. Das peculium diente dazu, die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Sklaven zu umgehen und eine Haftungssicherheit für die Geschäftspartner und auch den Herrn zu schaffen. Die Geschäftstätigkeit des Sklaven konnte etwa die Leitung eines Betriebes oder auch die Abwicklung von Handelsgeschäften umfassen. und konnte neben Geld auch mobilia und immobilia, Schuldforderungen und Dienstbarkeiten umfassen6 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 76f; J. Barschdorf, Freigelassene, S. 141. Erhielt der Sklave Geschenke, so wurden diese ebenso wie möglicher finanzieller Gewinn aus Geschäftstätigkeit Bestandteil des peculium.. Das peculium blieb jedoch abhängig von der Zustimmung des Herrn und fiel an diesen im Falle eines Verkaufes des Sklaven für gewöhnlich zurück7 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 108.. Im Falle einer Freilassung unter Lebenden ging das peculium hingegen, soweit nicht explizit anders geregelt, an den Freigelassenen8 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 98; J. Barschdorf, Freigelassene, S. 139; S. Knoch, Sklavenfürsorge, S. 195f. Bei anderen Freilassungsformen, etwa der testamentarischen, griff diese Regelung jedoch nicht und das peculium blieb beim Herrn.. Stimmte der Herr zu, konnte sich der Sklave mit Hilfe des peculium auch selbst freikaufen9 S. Heinemeyer, Freikauf des Sklaven, S. 149-153.. In der Spätantike wurde das peculium als Begriff für den Besitz eines Sklaven auch auf andere Formen der Unfreiheit wie etwa das Colonat ausgedehnt10 D. Hägermann, „peculium“, Sp. 1850.. Peculium findet sich seit dem 12. Jahrhundert auch als Bezeichnung für die Habe einzelner Mitglieder geistlicher Gemeinschaften11 H. Schuller, Dos – praebenda – peculium, S. 460f.; B. F. Harvey, Monks of Westminster, S. 325f..
HL