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Archidiaconus (deu)

Archidiaconus: Archidiakon. Bezeichnung des Ersten im Diakonskollegium.

Der Titel archidiaconus ist erstmals um 365 belegt und bezeichnete den Vorsitzenden des Kollegs der Diakone (diaconi) einer Kirche. Er wurde vom Bischof aus den Reihen des Diakonatsklerus ernannt und unterstützte diesen bei der Armenfürsorge, der Diözesanverwaltung und der Aufsicht über den niederen Klerus. Vor allem aber überwachte er die Haltung des Klerus und die materiellen Verhältnisse der Kirchen der Diözese. In Abwesenheit des Bischofs übernahm er dessen Stellvertretung, blieb aber als Mandatar an dessen Weisungen gebunden. Im Rang stand der Archidiakon damit über dem zunächst wegen seiner sakralen Aufgaben wichtigeren archipresbyter. Seit dem 8./9. Jahrhundert entfiel die Weisungsbindung des Archidiakons, so dass er den Bischof nun ohne besondere Mandate vertreten konnte. Im Rahmen seiner Visitationsaufgaben erhielt der Archidiakon zudem vom Bischof delegierte Disziplinargewalt. In der Folge bildeten sich in den Diözesen Sprengel unterschiedlicher Größe, denen jeweils ein Archidiakon vorangestellt wurde. Spätestens im 11. Jahrhundert war dieser nicht mehr abberufbarer Mandatar des Bischofs, sondern selbständiger Amtsträger mit eigener Jurisdiktionsgewalt (sogenanntes Archidiakonat jüngerer Ordnung).

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Archidiaconus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2023-05-04), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.archidiaconus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-27)