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Pignus (deu)

Pignus: Pfand.

Das spätantike römische Recht kannte nach dem Verschwinden der hypotheca mit rem obligari, oppignerare und pignus eine Reihe von Begrifflichkeiten zur Bezeichnung von Pfändern. Das Pfand verblieb im Eigentum des Schuldners, unabhängig davon, ob es dem Gläubiger ausgehändigt wurde (pignum datum) oder nicht (pignum obligatum. Auch im Falle eines Besitzpfandes kam dem Gläubiger dabei nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung ein Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an der verpfändeten Sache zu. Kam es zur Fälligkeit der Forderung, so konnte diese aus dem Verkauf des Pfandes befriedigt werden. In der nachrömischen Zeit wurde dieser Ansatz nicht weiter verfolgt. Das Pfand wurde nunmehr mit der Übergabe an den Gläubiger diesem bedingt übereignet, womit das Eigentum an der Sache im Falle der Nichtbefriedigung automatisch an den Gläubiger überging. Im frühen Mittelalter finden sich Verpfändungen häufig im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen. Als Pfand für die Rückzahlung des Darlehens treten nun auch Dienstleistungsversprechen und Gewinne aus der Nutzung einer Sache (etwa Erträge aus landwirtschaftlicher Nutzung) auf. In dieser Form verbindet sich das überlassene Pfand mit einer Zinszahlung für das vom Gläubiger überlassene Darlehen.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Pignus", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2022-02-08), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.pignus.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-04-18)