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Proprietas (deu)

Proprietas: Wörtlich das Eigentum, das Eigentumsrecht.

Im nachklassischen römischen Recht beschrieb proprietas, synonym verwendet zu dominium oder auch zu iure possidere, die Sachgewalt kraft eigenen Rechts. Außerhalb der juristischen Literatur wurde dominium als „Gewalt über etwas“, proprietas hingegen als „zu eigen haben“ gebraucht. Das römische Recht war zwar im frühen Mittelalter bekannt, die Verwendung von dominium und proprietas orientierte sich in dieser Zeit jedoch am vormaligen außerjuristischen Gebrauch. Proprietas wurde damit zu einem vieldeutigen Begriff, der zum einen echtes Eigentum, zum anderen aber auch eine aus verschiedenen Nutzungsrechten zusammengesetzte, teil- und übertragbare Gewalt bedeuten und neben Grundbesitz auch Rechte, Einkünfte und dienstbare Personen miteinbeziehen konnte. Dabei stellte die proprietas die rein formale Feststellung des „etwas zu eigen Habens“ dar, sagte jedoch nichts über die tatsächlichen Befugnisse des Rechteinhabers aus. Diese Lücke wurde wiederum durch das materielle Kriterium des dominium geschlossen. Erst mit der Entwicklung des dominium zum allgemeinen Begriff für die grundherrlichen und herrschaftlichen Rechte im Hochmittelalter wurde proprietas zum alleinigen Begriff für Eigentum.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Proprietas", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.proprietas.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)