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Donatio (deu)

Donatio: Schenkung.

Mit Konstantin dem Großen († 337) wurde die donatio zu einem Rechtsgeschäft eigener Art, das wie der Kauf eine unmittelbare Eigentumsübertragung bewirkte. Das bloße Schenkungsversprechen war dabei nicht bindend, vielmehr musste die Schenkung öffentlich vor Zeugen erfolgen, schriftlich niedergelegt, formell übertragen und in den öffentlichen Büchern registriert werden. Zugleich besaß der Schenker ein an bestimmte Verfehlungen des Empfängers geknüpftes Recht auf Widerruf. Eine Sonderform der donatio bildete sich in der Spätantike mit der donatio ante nuptias heraus, einer Zuwendung des Mannes an die Frau vor der Ehe, bestimmt zu ihrer Versorgung und der ihrer Kinder nach Beendigung der Ehe. Die römische Form der donatio wurde von den Leges übernommen. So kennt auch die merowingische donatio noch die Bindung an die schriftliche Form, gepaart mit traditio und zum Teil auch Eintragung in die öffentlichen Bücher. Im langobardischen Edictus Rotharii verlangte die donatio allerdings in Form des launegild eine nominelle Gegenschenkung, um die Schenkung gültig zu machen. Zugleich erwarb der Beschenkte mit der Schenkung kein uneingeschränktes Eigentum, sondern musste bei der Weitergabe eines Geschenkes die Zustimmung des Schenkers einholen. Die damit verknüpfte Vorstellung, für eine Schenkung eine Gegenleistung zu erhalten, blieb prägend für das frühmittelalterliche Verständnis der Schenkung.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Donatio", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2022-01-11), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.donatio.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-11-21)