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Habere, tenere, possidere (deu)

Haberetenerepossidere: „haben – „halten – „besitzen.

Im klassisch-römischen Recht bedeutet habere, dass eine Person über ein Recht (actio) verfügt, welches es ihr ermöglicht, sich ihr Eigentum (dominium, proprietas) oder ihren Besitz (possessio) zu sichern (habere ius actionis. Tenere dagegen drückt nur ein rein faktisches Innehaben aus. Possidere wiederum bedeutet besitzen, wobei der Besitz (possessio) sich im klassisch-römischen Recht klar vom Eigentum (dominium, proprietas) unterscheidet. Ab dem 4.-5. Jahrhundert ändern sich mit den grundherrschaftlichen Strukturen und den Interessen des Fiskus auch die klassisch-römischrechtlichen Bedeutungen der Besitz- und Eigentumsbegriffe: possessio wird der allgemein gängige Begriff für alle „reellen“ Rechte. Neue Begriffe wie zum Beispiel firmiter possidere oder sine inquietudine possidere entstehen, um einen Besitz mit Rechten von einem rein faktischen Besitz unterscheiden zu können. Dieser Besitz, der über das rein faktische Innehaben hinausgeht, lässt sich nicht (immer) deutlich von Eigentum oder Nießbrauch unterscheiden, weshalb es zu Verwirrung kommt. Seit der klassisch-römischen Zeit können habere, tenere und possidere sowohl im juristischen als auch im allgemeinen Sprachgebrauch eine Trias bilden, die als einheitlicher Begriff aufzufassen ist und jedes Recht an einer Sache ausdrücken kann.

BQ & AJ

Empfohlene Zitierweise:

Jeannin, Alexandre und Bart Quintelier, "Habere, tenere, possidere", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.habere_tenere_possidere.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-03)