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Allodium (deu)

Allodium: Zusammengesetzt aus dem germanischen al (voll) und ôd (Besitz oder besitzen) steht das allodium in seiner Grundbedeutung für den volleigenen Besitz.

Erstmals in der Lex Salica belegt, findet der Begriff allodium in den Quellen des 7. und 8. Jahrhunderts bereits weite Verbreitung. Dabei bezeichnete allodium in der Merowingerzeit zunächst den eng mit der hereditas verbundenen, also erbbaren oder ererbten und nicht auf andere Weise erworbenen Grundbesitz, oder auch, weiter gefasst, den aus dem Erbrecht abgeleiteten Anspruch auf diesen Besitz. Diese Trennung von ererbtem und anderweitig erworbenem Grundbesitz schwächte sich im Laufe der Karolingerzeit ab, ohne jedoch vollends ihre Bedeutung zu verlieren. Spätestens im 10.-11. Jahrhundert bezeichnete allodium schließlich den keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitz, dessen Weitergabe einzig auf dem Erbrecht beruhte und auf welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Im Hochmittelalter stellte das allodium damit den Gegensatz zum feudum, nach lehnsrechtlichen Maßstäben verliehenem Land, dar.

HL

Empfohlene Zitierweise:

Lößlein, Horst, "Allodium", in: Formulae-Litterae-Chartae. Neuedition der frühmittelalterlichen Formulae, Hamburg (2021-12-09), [URL: https://werkstatt.formulae.uni-hamburg.de/texts/urn:cts:formulae:elexicon.allodium.deu001/passage/all] (letzter Aufruf: 2024-12-23)